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   OVG Schleswig-Holstein, 20.05.2022 - 4 MB 16/22   

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OVG Schleswig-Holstein, 20.05.2022 - 4 MB 16/22 (https://dejure.org/2022,12368)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20.05.2022 - 4 MB 16/22 (https://dejure.org/2022,12368)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20. Mai 2022 - 4 MB 16/22 (https://dejure.org/2022,12368)
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    VwGO § 80 Abs. 5 S. 3; VwGO § 123 Abs. 5
    Befugnis einer Gemeinde zur Umsetzung eines Obdachlosen von einer zugewiesenen in eine andere Unterkunft bei Vorliegen von sachlichen Gründen; Auslegung von Erklärungen eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten i.R.e. Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 70.88

    Auslegung von Prozesserklärungen - Schriftliche Erhebung einer Klage durch einen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.05.2022 - 4 MB 16/22
    Bei der Auslegung von Erklärungen eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten und der Ermittlung seines wirklichen Willens soll zwar zu seinen Gunsten angenommen werden, dass derjenige Rechtsbehelf eingelegt werden soll, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, juris Rn. 23), doch folgt daraus nicht zwingend, dass die Verwaltungsbehörde einen bei einem Gericht gestellten, per Vordruck ausdrücklich so bezeichneten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, der ihr vom Gericht zugestellt wird, (auch) als Widerspruch gegen ihre Ordnungsverfügung verstehen muss.(Rn.15).

    Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, juris Rn. 23).

    Dies ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass bei der Auslegung und Ermittlung seines wirklichen Willens zugunsten eines Bürgers davon ausgegangen werden soll, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (so BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, juris Rn. 23; OVG Bautzen, Beschl. 11.04.2006 - 1 BS 321/05 -, juris Rn. 6), vorliegend nicht der Fall.

  • VGH Bayern, 17.08.2017 - 4 C 17.1340

    Erfolglose PKH-Beschwerde - Klage gegen obdachlosenrechtliche Umsetzungsverfügung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.05.2022 - 4 MB 16/22
    Selbst wenn dies auch über längere Zeit nicht gelingt, ändert das nichts an der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur der Einweisungsverfügung (Beschl. des Senats v. 16.01.2012 - 4 O 40/11 -, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 17.08.2017 - 4 C 17.1340 -, juris Rn. 8; VGH Kassel, Urt. v. 07.03.2011 - 8 B 217/11 -, juris Rn. 28).

    Da kein Rechtsanspruch darauf besteht, in der Unterkunft belassen zu werden, ist die Gemeinde in Ausübung des Nutzungsrechts an ihren Liegenschaften befugt, einen Obdachlosen unter Ausübung pflichtgemäßem, verhältnismäßig weitem Ermessen von einer zugewiesenen in eine andere Unterkunft umzusetzen (VGH München, Beschl. v. 17.08.2017 - 4 C 17.1340 -, juris Rn. 9; VGH Kassel Urt. v. 07.03.2011 - 8 B 217/11 -, juris Rn. 28; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, juris Rn. 3).

    So ist es etwa ermessensgerecht und als sachlicher Grund anzuerkennen, wenn die Gemeinde die Unterkunft konkret für die Unterbringung anderer Obdachloser benötigt (VGH Kassel a.a.O. Rn. 29 m.w.N.) oder wenn sie sich - allgemeiner - auf die sicherheits- und kommunalrechtliche Verpflichtung beruft, für zukünftige Bedarfsfälle Unterkünfte in ausreichender Zahl und Größe vorzuhalten (VGH München, Beschl. v. 17.08.2017 - 4 C 17.1340 -, juris Rn. 9).

  • VGH Hessen, 07.03.2011 - 8 B 217/11

    Vollzugsfolgenbeseitigung im Beschwerdeverfahren/Umsetzung von Obdachlosen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.05.2022 - 4 MB 16/22
    Selbst wenn dies auch über längere Zeit nicht gelingt, ändert das nichts an der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur der Einweisungsverfügung (Beschl. des Senats v. 16.01.2012 - 4 O 40/11 -, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 17.08.2017 - 4 C 17.1340 -, juris Rn. 8; VGH Kassel, Urt. v. 07.03.2011 - 8 B 217/11 -, juris Rn. 28).

    Da kein Rechtsanspruch darauf besteht, in der Unterkunft belassen zu werden, ist die Gemeinde in Ausübung des Nutzungsrechts an ihren Liegenschaften befugt, einen Obdachlosen unter Ausübung pflichtgemäßem, verhältnismäßig weitem Ermessen von einer zugewiesenen in eine andere Unterkunft umzusetzen (VGH München, Beschl. v. 17.08.2017 - 4 C 17.1340 -, juris Rn. 9; VGH Kassel Urt. v. 07.03.2011 - 8 B 217/11 -, juris Rn. 28; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, juris Rn. 3).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.09.2017 - 4 MB 56/17

    Weitergabe von Fahrzeugdaten mit unzulässiger Abschalteinrichtung ist zulässig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.05.2022 - 4 MB 16/22
    Zwar ist für eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren im Rahmen des § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich kein Raum (Senat, Beschl. v. 11.01.2017 - 4 MB 43/16 -, juris Rn. 5, v. 20.09.2017 - 4 MB 56/17 -, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.07.2013 - 8 ME 110/13 -, juris Rn. 10; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 146 Rn. 13c; jeweils m.w.N.); etwas anderes gilt zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes aber dann, wenn die Antragsänderung sachdienlich ist und mit ihr einer Änderung der Sachlage Rechnung getragen werden soll, die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist und daher noch in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden kann (so VGH Mannheim, Beschl. v. 18.10.2010 - 1 S 2029/10 -, VBlBW 2011, 95-97, juris Rn. 2; VGH Kassel, Beschl. v. 12.07.2011 - 1 B 1046/11 -, NVwZ-RR 2012, 201, 202 f., juris Rn. 32; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 146 Rn. 33).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.1992 - 1 S 1523/92

    Obdachlosenunterbringung: Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.05.2022 - 4 MB 16/22
    Da kein Rechtsanspruch darauf besteht, in der Unterkunft belassen zu werden, ist die Gemeinde in Ausübung des Nutzungsrechts an ihren Liegenschaften befugt, einen Obdachlosen unter Ausübung pflichtgemäßem, verhältnismäßig weitem Ermessen von einer zugewiesenen in eine andere Unterkunft umzusetzen (VGH München, Beschl. v. 17.08.2017 - 4 C 17.1340 -, juris Rn. 9; VGH Kassel Urt. v. 07.03.2011 - 8 B 217/11 -, juris Rn. 28; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2010 - 1 S 2029/10

    Zur Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren - zur Frage, ob die Fusion von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.05.2022 - 4 MB 16/22
    Zwar ist für eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren im Rahmen des § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich kein Raum (Senat, Beschl. v. 11.01.2017 - 4 MB 43/16 -, juris Rn. 5, v. 20.09.2017 - 4 MB 56/17 -, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.07.2013 - 8 ME 110/13 -, juris Rn. 10; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 146 Rn. 13c; jeweils m.w.N.); etwas anderes gilt zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes aber dann, wenn die Antragsänderung sachdienlich ist und mit ihr einer Änderung der Sachlage Rechnung getragen werden soll, die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist und daher noch in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden kann (so VGH Mannheim, Beschl. v. 18.10.2010 - 1 S 2029/10 -, VBlBW 2011, 95-97, juris Rn. 2; VGH Kassel, Beschl. v. 12.07.2011 - 1 B 1046/11 -, NVwZ-RR 2012, 201, 202 f., juris Rn. 32; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 146 Rn. 33).
  • VGH Hessen, 12.07.2011 - 1 B 1046/11

    Umorganisation einer Universitätsklinik

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.05.2022 - 4 MB 16/22
    Zwar ist für eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren im Rahmen des § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich kein Raum (Senat, Beschl. v. 11.01.2017 - 4 MB 43/16 -, juris Rn. 5, v. 20.09.2017 - 4 MB 56/17 -, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.07.2013 - 8 ME 110/13 -, juris Rn. 10; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 146 Rn. 13c; jeweils m.w.N.); etwas anderes gilt zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes aber dann, wenn die Antragsänderung sachdienlich ist und mit ihr einer Änderung der Sachlage Rechnung getragen werden soll, die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist und daher noch in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden kann (so VGH Mannheim, Beschl. v. 18.10.2010 - 1 S 2029/10 -, VBlBW 2011, 95-97, juris Rn. 2; VGH Kassel, Beschl. v. 12.07.2011 - 1 B 1046/11 -, NVwZ-RR 2012, 201, 202 f., juris Rn. 32; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 146 Rn. 33).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.2001 - 11 S 1594/01

    Auslegung einer Nachricht an Behörde über vorläufigen Rechtsschutzantrag als

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.05.2022 - 4 MB 16/22
    Die Verwaltungsbehörden brauchen nicht an die Stelle dessen, was der Betroffene erklärtermaßen will, das zu setzen, was er nach Meinung der Widerspruchsbehörde zur Verwirklichung seines Bestrebens wollen sollte (VGH Mannheim, Urt. v. 12.11.2001 - 11 S 1594/01 -, juris Rn. 8).
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2013 - 8 ME 110/13

    Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen Beschlüsse des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.05.2022 - 4 MB 16/22
    Zwar ist für eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren im Rahmen des § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich kein Raum (Senat, Beschl. v. 11.01.2017 - 4 MB 43/16 -, juris Rn. 5, v. 20.09.2017 - 4 MB 56/17 -, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.07.2013 - 8 ME 110/13 -, juris Rn. 10; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 146 Rn. 13c; jeweils m.w.N.); etwas anderes gilt zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes aber dann, wenn die Antragsänderung sachdienlich ist und mit ihr einer Änderung der Sachlage Rechnung getragen werden soll, die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist und daher noch in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden kann (so VGH Mannheim, Beschl. v. 18.10.2010 - 1 S 2029/10 -, VBlBW 2011, 95-97, juris Rn. 2; VGH Kassel, Beschl. v. 12.07.2011 - 1 B 1046/11 -, NVwZ-RR 2012, 201, 202 f., juris Rn. 32; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 146 Rn. 33).
  • OVG Sachsen, 11.04.2006 - 1 BS 321/05

    Baugenehmigung, Nutzungsuntersagung, Einstweilige Anordnung, Konkludente

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.05.2022 - 4 MB 16/22
    Dies ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass bei der Auslegung und Ermittlung seines wirklichen Willens zugunsten eines Bürgers davon ausgegangen werden soll, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (so BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, juris Rn. 23; OVG Bautzen, Beschl. 11.04.2006 - 1 BS 321/05 -, juris Rn. 6), vorliegend nicht der Fall.
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.01.2017 - 4 MB 43/16

    Jagen im Jagdgatter; Erforderlichkeit der Jagdausübung

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2012 - 4 O 40/11
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 MB 33/22

    Versammlung; Auflösung als zeitliche Beschränkung eines Protestcamps; Streitwert

    Die Beschwerdebegründung muss sich gegen konkrete Argumente und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts wenden und im Einzelnen begründen, warum die Entscheidung änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll (Beschl. des Senats v. 20.05.2022 - 4 MB 16/22 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 12.10.2021 - 4 MB 39/21 -, juris Rn. 2).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2022 - 4 MB 48/22

    Tierschutz-, Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber einem Landwirt

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist für eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren im Rahmen des § 146 Abs. 4 VwGO zwar grundsätzlich kein Raum (zuletzt Beschl. v. 10.08.2022 - 4 MB 23/22 -?, juris Rn. 24 m.w.N.); zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt dies aber nicht, wenn die Antragsänderung sachdienlich ist und mit ihr einer Änderung der Sachlage Rechnung getragen werden soll, die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist und daher noch in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden kann (Beschl. v. 20.05.2022 - 4 MB 16/22 -, juris Rn. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2022 - 10 S 2420/21

    Unzulässige Antragsänderung oder -erweiterung im Beschwerdeverfahren; zum

    Denn nur unter dieser Voraussetzung können geänderte Umstände unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 146 Abs. 4 VwGO überhaupt in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2010 - 1 S 2029/10 - VBlBW 2011, 95; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.05.2022 - 4 MB 16/22 - juris Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.07.2017 - 8 B 11235/17 - juris Rn. 50 f.; BayVGH, Beschluss vom 06.02.2012 - 11 CE 11.2964 - juris Rn. 32; SächsOVG, Beschluss vom 25.01.2012 - 1 B 231/11 - juris Rn. 11; HessVGH, Beschluss vom 12.07.2011 - 1 B 1046/111 - NVwZ-RR 2012, 201; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, § 146 Rn. 33).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.08.2022 - 4 MB 23/22

    Wohnsitzverpflichtung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers; Beiladung

    Zudem prüft der Senat nur die dargelegten Gründe (Senat, Beschl. v. 20.05.2022 - 4 MB 16/22 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 01.10.2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 11.01.2017 - 4 MB 43/16 -, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).
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